Informationen zur Beteiligungspolitik
Die Valvest Advisors AG (nachfolgend "Gesellschaft" genannt) fällt unter den Begriff "Vermögensverwalter" im Sinne von Art. 367a Ziff. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und muss daher ihre Beteiligungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR beschreiben und offenlegen. 367h PGR offenlegen.
Die Gesellschaft übt keine Aktionärsrechte im Sinne von Art. 367h Abs.. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf der Beteiligung an den Gesellschaften beruhen, in welche die Gesellschaft im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat. Insbesondere werden keine Rechte in Bezug auf die Generalversammlungen von Aktiengesellschaften ausgeübt. Das Recht auf Gewinnbeteiligung und auf Bezugsrechte wird in Absprache mit den Kunden ausgeübt.
Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Unternehmen im Sinne von Art. 367h Abs.. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie durch Ad-hoc-Meldungen.
Es findet kein Meinungsaustausch mit den Organen und Stakeholdern der Unternehmen im Sinne von Art. 367h Abs.. 1 Ziff. 3 PGR.
Es besteht keine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären oder anderen relevanten Stakeholdern der Gesellschaft im Sinne von Art. 367h Abs.. 1 Ziff. 5 und 6 PGR.
Im Falle von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und eine Klärung des weiteren Vorgehens mit ihnen.
Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR findet nicht statt, weil eine entsprechende Rechtsausübung nicht erfolgt.
Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 2 findet nicht statt, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.